$ § = ?


Recht | GEMA | GVL | Gastspielvertrag | Bandvertrag
<= Eine Rubrik zurück | Die Tour weitermachen =>

Gastspielvertrag

für eine Einzelveranstaltung

Beispiel

Vorbemerkungen

Dieser Gastspielvertrag ist ein Musterbeispiel für ein einzelnes Konzert einer Band. Dabei bringt die Band die gesamte tontechnische Ausrüstung mitsamt den Technikern selbst mit. Der Veranstalter sorgt für das Licht. Diese Konstellation ist nicht ungewöhnlich, da viele Kneipen, Discotheken und Jugendclubs für ihre eigenen ständigen Veranstaltungen oftmals selbst eine brauchbare Lichtanlage haben. Beispielhaft steht hier die Band "Geile Band" vertreten durch mich.

Der Vertrag ist aus der Erfahrung einiger Jahre und einiger Bands entstanden. Er ist also überfrachtet mit vielen Punkten für alle möglichen Situationen, die mir bisher leider untergekommen sind. Wenn man einen solchen Vertrag z.B. einem Kneipenwirt oder einer Jugendgruppe vorlegt, werden sie sich sicher an den Kopf langen, weil einfach zuviel Krempel drinsteht. Bei einem solchen Veranstalter, der nicht täglich damit konfrontiert wird erreicht man schnell eine schlechte Meinung:

Ich würde einen solchen Vertrag im Einzelfall von dem überflüssigen Ballast befreien und auf gar keinen Fall unkommentiert einfach per Post zustellen. Am besten setzt man sich bei der Vorbesprechung (auch wichtig!) mit dem Ansprechpartner des Veranstalters zusammen und geht jeden Punkt durch. Hier sollte man ruhig Streichungen akzeptieren oder gar selber vorschlagen.

Es ist z.B. nicht immer üblich, daß Musiker und ihre Techniker(!) kostenlos verpflegt werden. In dem Fall kann man ein Kontingent an Getränkebons vorschlagen. Als Zeichen guten Willens und ernsthafter Auffassung sollte es ein Kasten Sprudel sein.

Man erreicht dadurch eher den Eindruck zwar professionell vorbereitet zu sein, sich aber auch dem Veranstalter als Partner anzunehmen. Lediglich bei größeren Veranstaltern (Gemeinden, Rundfunkanstalten, Gewerbevereinen, ASten) oder Kneipen, Vereine und Aktionsgruppen, die so etwas öfter machen kann man diese Vorlage unverändert übernehmen.

Die Band ist hier mit dem Kürzel GbR (auch GdbR - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) als Firma dargestellt. Selbst wenn man nicht gewerbsmäßig Musik macht, entsteht spätestens beim ersten Rechtsgeschäft mit Dritten (bezahlten Auftritt, gemeinsame Proberaumnutzung, gemeinsame Anschaffungen) so oder so automatisch diese Rechtsform zu der alle Bandmitglieder gehören. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Hinweis

Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit dieses Vertrages oder einen seiner Punkte

Zum Anfang dieser Seite

Gastspielvertrag

für eine Einzelveranstaltung

zwischen

„Geile Band“ GbR
nachfolgend Musikgruppe genannt

vertreten durch:

Peter Bleispiel
Dingsbumsstraße 15
PLZ-BlaBlaStadt

und

___________________________________________________________

___________________________________________________________

nachfolgend Veranstalter genannt

vertreten durch:

___________________________________________________________
(Name)
___________________________________________________________
(Straße)
___________________________________________________________
(Wohnort)

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist eine musikalische Darbietung der Musikgruppe am

___________________________________________________________
(Datum, Uhrzeit)

in

___________________________________________________________
(Beschreibung des Auftrittsortes / Postanschrift, Beschreibung des Anfahrtsweges bitte auf gesondertem Blatt)

2. Leistungen der Musikgruppe

Die Musikgruppe gestaltet mit musikalischen Beiträgen den Abend.

Dazu stellt sie folgende Sachleistungen bereit:

Die Musikgruppe transportiert und installiert (Auf-, Abbau) selbstständig ihre gesamte Ausrüstung. Sie stellt die Beschallungs- und Lichtanlage sowie die dazugehörige technische Betreuung für andere Darbietungen (Vorgruppen, Durchsagen des Veranstalters, Vorträge …) am gleichen Ort während der Veranstaltung zur Verfügung.

Besondere Ausrüstungsteile, die nicht zur Durchführung des Auftrittes der Musikgruppe nötig sind können gegen Absprache und eine eventuelle Aufwandentschädigung gestellt werden (CD-Player, Aufzeichnungsgeräte). Die Benutzung von Musikinstrumenten der Musikgruppe ist nur gegen Absprache möglich.

3. Leistungen des Veranstalters

3.1 Ausrüstung

Der Veranstalter stellt folgende Ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung

Falls der Veranstalter eine Ton- und/oder Lichtanlage für die Veranstaltung anmietet, ist der Konktakt zum Verleiher (Name, Anschrift, Telefonnummer) mitzuteilen.

3.2 Zugänglichkeit / Räumlichkeiten / Parkplätze

Der Veranstalter übersendet mindestens eine Woche vor der Veranstaltung der Musikgruppe einen Anfahrtsplan.

Der Veranstalter stellt 3 Parkplätze für die Kfz der Musikgruppe in unmittelbarer Nähe des Bühnenzugangs zur Verfügung. Diese sind auf dem Anfahrtsplan zu kennzeichnen.

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß mindestens 2 Stunden vor Beginn der Darbietung und 1 Stunde nach Abschluß der Darbietung der Zugang zu allen für die Darbietung benötigte Räumlichkeiten und Orte möglich ist.

Dies sind im Besonderen:

Während dieser Zeit ist ein Ansprechpartner des Veranstalters ständig verfügbar, der insbesondere Zugang zu den elektrischen Versorgungseinrichtungen (Anschlußkästen, Sicherungskästen) hat und diese bedienen kann und darf.

Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß während der Veranstaltung eine Raumtemperatur von mindestens 18°C in den Veranstaltungsräumlichkeiten (Bühne/Zuschauerraum) und in der Garderobe gegeben ist.

3.3 Sicherheit / Genehmigungen

Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich. Dies betrifft im Besonderen:

Die Musiker und das technische Personal der Musikgruppe üben für die Sicherheit der Durchführung der Darbietung, ihrer persönlichen und technischen Ausrüstung, ihrer persönlichen Unversehrtheit und zum Schutz der Zuhörer im Auftrittsbereich (Bühne, Backstage-Bereich, FOH-Platz, Zuschauerraum) in Abwesenheit eines Beauftragten des Veranstalters Hausrecht aus.

Es ist Aufgabe und alleinige Verantwortung des Veranstalters alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen, sowie eine GEMA-Anmeldung der Veranstaltung vorzunehmen.

3.4 Urheber- & Persönlichkeitsrechtsschutz / GEMA

Die Musikgruppe wird von der Veranstaltung eine Titelliste bei der GEMA erstellen. Die Unterlagen dazu werden von der Musikgruppe gestellt. Wird einen Titelliste für diesen Zweck vom Veranstalter erstellt, so wird diese von der Musikgruppe auf Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert.

Die Musikgruppe behält sich vor, Ton- und Bildaufzeichnungen des Auftritts zu verbieten. Dokumentarische Photographien durch eine vom Veranstalter autorisierte Person sind jedoch gestattet und werden der Musikgruppe zur Verfügung gestellt.

Der Veranstalter wird gebeten, die Musikgruppe auf der Veranstaltung folgende Pressemeldungen aufmerksam zu machen und diese zugänglich zu machen.

3.5 Künstlerische Freiheit der Darbietung

Die Musikgruppe trägt die alleinige künstlerische Veranwortung für ihre Darbietung.

Dies betrifft auch die Mitwirkung des technischen Personals der Musikgruppe!

3.6 Fremde Ausrüstung

Instrumente oder Ausrüstung anderer Darbietender dürfen nur nach Absprache während der Darbietung der Musikgruppe auf der Bühne verbleiben. Dies betrifft im Besonderen Instrumente, Bühnendekorationen und Ausrüstungsgegenstände mit Namen anderer Darbietender sowie Objekte mit großem Platzbedarf oder Objekte, die die freie Sicht auf die Musikgruppe behindern.

Hiervon ausgenommen sind Werbemittel von Sponsoren der Veranstaltung. Es wird darum gebeten, daß diese sich in das Bühnenbild integrieren und die freie Sicht von Zuschauern auf die Musikgruppe nicht behindern.

Instrumente, Ausrüstung anderer Darbietender, Werbemittel von Sponsoren, sowie Bühnendekorationen oder andere Geräte dürfen die Musikgruppe nicht behindern.

3.7 Werbung / Presse

Der Veranstalter hat die Werbung für die Veranstaltung selbstständig durchzuführen sowie die Kosten dafür zu tragen. Er erhält dazu Vorlagen für die Gestaltung von Plakaten sowie Presseunterlagen von der Musikgruppe gestellt.

Der Veranstalter kann wichtige regionale Pressevertreter zu der Veranstaltung einladen. Er darf nach Absprache einen Pressetermin (Interview) vereinbaren. Der Veranstalter hat das Recht in angemessenem Rahmen Pressevertreter kostenfrei zur Veranstaltung einzuladen. Kosten die für Werbung oder im Rahmen der Pressearbeit entstehen trägt der Veranstalter.

3.8 Gage

Für die unter 2. aufgeführten Leistungen der Musikgruppe erhält diese eine einmalige pauschalisierte Vergütung von __________ DM. Diese ist spätestens nach der Darbietung an das Mitglied der Musikgruppe N. N. (Instrument) auszuhändigen.

Mit der Gage sind Kosten für Transport, Übernachtung, Verpflegung außerhalb der Veranstaltungsräumlichkeiten, Gerätemiete für die Ausrüstung der Musikgruppe und Nebenkosten (Verwaltung, Kommunikation, Zusatzpersonal, Mittel zur Eigenwerbung) pauschal abgegolten.

Nebenkosten die im Rahmen der Veranstaltung anfallen sind vom Veranstalter zu tragen. Dies sind im Besonderen:

Die Musikgruppe ist von allen diesbezüglichen Nebenkosten befreit und für Versäumnisse des Veranstalters nicht haftbar.

Über die Höhe der Gage haben die Vertragspartner Vertraulichkeit zu wahren.

4. Vertragsänderungen / Unerfüllbarkeit / Vertragsbruch / Gerichtsstand

Vertragsänderungen können nur im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Änderungen an Terminen, Örtlichkeiten sowie am Charakter der Veranstaltung sind mindestens eine Woche vor der Veranstaltung der Musikgruppe mitzuteilen. Diese hat dadurch das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

Die Musikgruppe kann die Erfüllung des Vertrages ablehnen oder abbrechen, wenn gravierende Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten. Dies sind im Besonderen:

Bei Vertragsbruch hat die vertragsbrüchige Partei eine Konventionalstrafe in Höhe von 70% der Gage an die Gegenpartei zu zahlen.

Gerichtsstand ist BlaBlaStadt (Sitz der Musikgruppe/Proberaum).

5. Salvatorische Klausel

Sollte einer der Punkte dieses Vertrages ungültig sein, so wird die Gültigkeit des restlichen Vertrages hiervon nicht berührt. Es gilt dann ein Punkt vergleichbaren Inhalts oder es gelten branchenübliche Regelungen.

6. Unterschriften

Mit der Unterschrift bestätigen die Vertragspartner, daß sie diesen Vertrag, gelesen, verstanden und genehmigt haben, sowie daß die Vertreter zur Unterschrift berechtigt sind.

für die Musikgruppe

______________________________________________
(Unterschrift) (Ort, Datum)

für den Veranstalter

______________________________________________
(Unterschrift) (Ort, Datum)

 

^ Zum Anfang dieser Seite — Adresse dieser Seiten im WWW: musik.kla5.deKontakt/Impressum
Valid HTML 4.01!